Kirchengemeinde Evangelisch Mittendrin


 

Satzung der

 „Kirchengemeinde Evangelisch Mittendrin“

ab 1. Januar 2025

 

                                                           Eingangsformel

Die Presbyterien der Evangelischen Kirchengemeinde Neunkirchen, der Evangelischen Kirchengemeinde Elversberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Heiligenwald beschließen auf Grund von Artikel 7 Abs. 2 und 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über Gesamtkirchengemeinden (Gesamtkirchengemeindegesetz - GKGG) vom 16. Januar 2009 (KABl. S. 87), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABL S.93), die folgende Satzung:

 

Präambel

Die Kirchengemeindebereiche Neunkirchen, Elversberg und Heiligenwald bilden zusammen die Kirchengemeinde Evangelisch Mittendrin. Sie ermöglichen dadurch ein geistliches und gemeinschaftliches Miteinander und Füreinander aller Gemeindeglieder. Dazu werden insbesondere die Stärken jedes Kirchengemeindebereiches übergreifend für alle genutzt, um eine langfristige Perspektive und Partnerschaft zu gewährleisten. Eine Kirchengemeinde und mehrere Kirchengemeindebereiche, viele Glieder und eine Einheit im Geist.

 

§ 1 Gesamtkirchengemeinde

(1) Die Kirchengemeinde Evangelisch Mittendrin ist Gesamtkirchengemeinde im Sinne der Kirchenordnung.

(2) Sie umfasst das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Neunkirchen, der Evangelischen Kirchengemeinde Elversberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Heiligenwald Sie gliedert sich in 3 Kirchengemeindebereiche, die dem unierten Bekenntnisstand angehören:

a)      den Kirchengemeindebereich Neunkirchen,

b)      den Kirchengemeindebereich Elversberg,

c)       den Kirchengemeindebereich Heiligenwald in den Außengrenzen:

Kirchengemeindebereich Neunkirchen mit den Stadtteilen Furpach, Kohlhof, Neunkirchen, Sinnerthal und Wellesweiler der Kreisstadt Neunkirchen,

Kirchengemeindebereich Elversberg mit dem Stadtteil Heinitz der Kreisstadt Neunkirchen und den Ortsteilen Elversberg und Spiesen der Kommune Spiesen-Elversberg,

Kirchengemeindebereich Heiligenwald mit den Ortsteilen Merchweiler und Wemmetsweiler der Kommune Merchweiler und dem Ortsteil Heiligenwald der Kommune Schiffweiler.

(3) Sitz der Kirchengemeinde Evangelisch Mittendrin ist Neunkirchen.

(4) Die Gesamtkirchengemeinde führt ein Siegel.

 

§ 2 Struktur der Gesamtkirchengemeinde

(1) Die Leitung der Gesamtkirchengemeinde liegt beim Gesamtpresbyterium und den Bereichspresbyterien. Die jeweilige Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gesamtkirchengemeindegesetz sowie dieser Satzung.

(2) In der Gesamtkirchengemeinde werden Fachausschüsse gebildet.

 

§ 3 Bereichspresbyterien

(1) Für jeden Kirchengemeindebereich wird ein Bereichspresbyterium gebildet.

(2)  Die Pfarrstelleninhabenden werden durch Dienstanweisung einem oder mehreren Bereichspresbyterien zugeordnet. Jedem Bereichspresbyterium muss mindestens eine Pfarrperson angehören.

 

§ 4 Aufgaben der Bereichspresbyterien

(1) Das Bereichspresbyterium entscheidet über folgende Angelegenheiten:

a)      Wahl der Vertreterinnen und Vertreter im Gesamtpresbyterium sowie der Abgeordneten zur Kreissynode gemäß Kirchenordnung,

b)      Zeit und Zahl der Gottesdienste im Kirchengemeindebereich,

c)       Ausstattung der gottesdienstlichen Räume im Kirchengemeindebereich,

d)      Entscheidungen im Rahmen der Lebensordnung,

e)      Kollektenzwecke,

f)        Zulassung zur Konfirmation,

g)      Zuerkennen und Ruhen von Mitgliedschaftsrechten,

h)      Berufung von Mitgliedern in Fachausschüsse, die dem Kirchengemeindebereich zugeordnet sind,

i)        Verwendung von Finanzmitteln, die im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ausdrücklich für die Verwendung im Kirchengemeindebereich vorgesehen sind,

j)        Entscheidung über Satzungen, mit denen Rechte des Bereichspresbyteriums delegiert werden,

k)       Bevollmächtigungen für Angelegenheiten, über die das Bereichspresbyterium entscheidet,

l)        Zustimmung bei Änderungen der Satzung der Gesamtkirchengemeinde, sofern mit der Satzungsänderung Entscheidungsrechte eines Bereichspresbyteriums auf einen Fachausschuss übertragen werden,

m)     Zustimmung bei Änderung der Satzung der Gesamtkirchengemeinde, sofern eine Änderung der Zuständigkeiten von Bereichspresbyterien und Gesamtpresbyterium bezüglich der Aufgaben gemäß Kirchenordnung oder der Einstellung von Mitarbeitenden erfolgt.

n)      das jeweilige Bereichspresbyterium verwaltet seine unselbständigen Einrichtungen eigenverantwortlich

(2) Das jeweilige Bereichspresbyterium berät das Gesamtpresbyterium in folgenden Angelegenheiten:

a)      bei der Besetzung von Pfarrstellen,

b)      bei allen anderen Änderungen der Satzung,

c)       in Baufragen, soweit der eigene Kirchengemeindebereich betroffen ist,

d)      bei der Übernahme neuer Aufgaben.

 

§ 5 Gesamtpresbyterium

(1) Das Gesamtpresbyterium setzt sich wie folgt zusammen:

a)     jeweils drei aus der Mitte jedes Bereichspresbyteriums gewählte Presbyterinnen und Presbyter,

b)    die Pfarrstelleninhabenden der Gesamtkirchengemeinde

c)     eine berufliche Mitarbeitende bzw. ein beruflich Mitarbeitender, die bzw. der von den Bereichspresbyterien aus der gesamten Mitte gewählt wird; die Wahl der bzw. des beruflich Mitarbeitenden erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung der Bereichspresbyterien.

(2) Jedes Bereichspresbyterium wählt aus seiner Mitte so viele Stellvertretungen, wie es Mitglieder unter a) in das Gesamtpresbyterium wählt und legt die Reihenfolge des Einsatzes fest. Dabei können Mitglieder des Gesamtpresbyteriums nur durch Stellvertretungen mit derselben Wahlvoraussetzung vertreten werden.

(3) Das Gesamtpresbyterium wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz und die erste  und zweite Stellvertretung und überträgt das Kirchmeisteramt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe c sind nicht wählbar.

(4) Nach jeder turnusgemäßen Neuwahl der Bereichspresbyterien wird das Gesamtpresbyterium ebenfalls neu gewählt.

 

§ 6 Aufgaben des Gesamtpresbyteriums

(1)  Das Gesamtpresbyterium entscheidet über die Besetzung von Pfarrstellen für den Dienst auf der Ebene der Gesamtkirchengemeinde. Die Entscheidung wird nach vorheriger Beratung mit den betreffenden Bereichspresbyterien gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe a getroffen.

(2)  Das Gesamtpresbyterium entscheidet im Übrigen über folgende Angelegenheiten:

a)    Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, einschließlich Schwerpunktbildungen in den Kirchengemeindebereichen sowie Festlegung von Pfarrbezirken,

b)    Einstellung beruflich Mitarbeitender,

c)     Satzungen der Gesamtkirchengemeinde. Sofern es sich um Satzungen nach § 4 Abs. 1 Buchstabe k) und l) handelt, ist die Zustimmung der jeweiligen Bereichspresbyterien erforderlich,

d)    Festlegung des Schwerpunktes des Arbeitsgebietes und die Zugehörigkeit zu einem Bereichspresbyterium oder mehreren Bereichspresbyterien von pfarrstelleninhabenden Personen durch Dienstanweisungen,

e)    Berufung der Mitglieder der Ausschüsse, die auf der Ebene der Gesamtkirchengemeinde gebildet werden,

f)      Übernahme neuer Aufgaben, soweit diese nicht durch das Gesamtkirchengemeindegesetz oder diese Satzung dem Bereichspresbyterium vorbehalten sind,

g)    Bevollmächtigungen für Angelegenheiten, über die das Gesamtpresbyterium entscheidet,

h)    den Haushaltsbeschluss einschließlich des Beschlusses der Haushalte und Wirtschaftspläne der unselbstständigen Einrichtungen und die Zuweisung von Haushaltsmitteln an die Kirchengemeindebereiche,

i)      die Auf- und Feststellung des Jahresabschlusses sowie Auf- und Feststellung der Jahresabschlüsse der unselbständigen Einrichtungen,

j)      Aufstellung eines Haushaltskonsolidierungsplanes.

(3)  Das Gesamtpresbyterium koordiniert die Arbeit der Bereichspresbyterien und der Fachausschüsse. Es ist verpflichtet, Anträge der Bereichspresbyterien und der Fachausschüsse zu behandeln. Sofern Themenbereiche mehrere Kirchengemeindebereiche betreffen, legt das Gesamtpresbyterium diese den betroffenen Bereichspresbyterien zur gemeinsamen Beratung vor.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen der Gesamtkirchengemeinde entscheidet das Gesamtpresbyterium. Die aufsichtlichen Befugnisse der Superintendentin bzw. des Superintendenten, des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung bleiben unberührt.

(5) Das Gesamtpresbyterium trägt die Gesamtverantwortung für die Leitung der Gesamtkirchengemeinde. Zur Wahrnehmung dieser Gesamtverantwortung ist das Gesamtpresbyterium durch Übersendung der Protokolle über alle Sitzungen seiner Fachausschüsse und der Bereichspresbyterien zu informieren.

 

§ 7 Fachausschüsse des Gesamtpresbyteriums

(1) Für die bereichsübergreifende Gemeindearbeit werden folgende Fachausschüsse gebildet:

a)    für Finanzverwaltung,

b)    für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik,

c)     für Diakonie,

d)    für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,

e)    für Bauangelegenheiten,

f)      für Personalangelegenheiten.

(2) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die in der Gesamtkonzeption festgelegten Ziele für ihren Fachbereich weiterzuentwickeln und umzusetzen, Angelegenheiten ihres Fachbereiches auf der Ebene der Gesamtkirchengemeinde zu beraten.

(3) Das Gesamtpresbyterium beruft die Mitglieder der Fachausschüsse im Einvernehmen mit den Bereichspresbyterien. Es beruft den Vorsitz und die Stellvertretung im Benehmen mit den Ausschussmitgliedern.

(4) Der Vorsitz des Gesamtpresbyteriums ist zu den Sitzungen der Fachausschüsse einzuladen. Die Fachausschüsse geben die Protokolle ihrer Sitzungen dem Gesamtpresbyterium zur Kenntnis.

 

§ 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung der Kirchenleitung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2025 in Kraft.

 




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